Dezember 2008
Sehr geehrte Damen und Herren,
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1. Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung bei Kündigungsandrohung
Der BGH hat mit Urteil vom 19.11.2008, IV ZR 305/07 entschieden, dass die Rechtsschutzversicherung zur Kostenübernahme verpflichtet ist, wenn einem Arbeitnehmer die Kündigung für den Fall angedroht wird, dass er einen Aufhebungsvertrag nicht unterzeichnet.
Dem Kläger wurde von seinem Arbeitgeber eine Kündigung für den Fall in Aussicht gestellt, dass er den ihm angebotenen Aufhebungsvertrag nicht annimmt. Die beklagte Rechtsschutzversicherung wollte die Kosten des Rechtsstreits des Klägers nicht übernehmen. Der BGH urteilte jedoch, dass der Kläger mit der angedrohten Kündigung einen Rechtsverstoß seines Arbeitgebers anzeige. An der Ernsthaftigkeit dieser Behauptung bestand kein Zweifel. Der BGH erachtete, dass schon mit dem vom Kläger behaupteten Verhalten die vom Rechtsschutzversicherer übernommene Gefahr eintritt.
2. Unwirksame Kündigung eines Betriebsratsvorsitzenden
Die Entgegennahme von "Trinkgeld" allein rechtfertigt die fristlose Kündigung eines Betriebsratsvorsitzenden nicht, verkündete das LAG Baden-Württemberg mit Beschluss am 22.10.2008, 18 TaBV 2/08.
Der Betriebsratsvorsitzende einer Brauerei hat in seiner Funktion als Arbeitnehmer von Abholern von Brauereihefe, einem Nebenprodukt bei der Herstellung von Bier, "Trinkgeld" in Höhe von 5,00 € bzw. 10,00 € entgegen genommen, welches er zumindest auch für eigene Zwecke verwendet hat.
Das Unternehmen hat daraufhin wegen der Entgegennahme des Geldes beim Betriebsrat die Zustimmung zu einer beabsichtigten fristlosen Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden beantragt. Der Betriebsrat hat die Zustimmung verweigert.
Das Arbeitsgericht hat die Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung ersetzt. Das LAG erachtete jedoch, dass keine Rechtfertigung der außerordentlichen Kündigung bestehe. Ausschlaggebend waren hierbei die Umstände des Einzelfalls, so die langjährige Betriebszugehörigkeit des Betriebsratsvorsitzenden und die Kenntnis einiger Vorgesetzter von der Entgegennahme des "Trinkgeldes".
3. Ausgleich für Dienstreisen des Betriebsrats
Ein Betriebsrat kann einen Ausgleich für die Zeit verlangen, die er aufgrund seiner Tätigkeit als Betriebsrat für Dienstreisen aufwendet, nur in dem Ausmaß verlangen, wie er auch anderen Mitarbeitern zusteht. Nach dem Urteil vom 25.09.2008 des LAG München, 4 Sa 347/08, lösen Wege-, Fahrt- und Reisezeiten zur Erfüllung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben außerhalb der Arbeitszeit einen Anspruch auf Freizeitausgleich nach § 37 III BetrVG aus. Reisezeiten von Betriebsratsmitgliedern sind jedoch genauso zu beurteilen wie Reisezeiten anderer Arbeitnehmer. Das Betriebsratsamt ist ein Ehrenamt und die Ausübung darf nach § 78 S. 2 BetrVG nicht zu einer Begünstigung führen.
Die Zustimmung des Betriebs zu einer durch Zuordnungstarifvertrages gebildeten bundesweiten Organisationsstruktur, macht den dadurch entstandenen Mehraufwand nicht betriebsnotwendig im Sinne des § 37 III S. 1 BetrVG.
Der Kläger war Betriebsratsmitglied und musste zu Betriebsratssitzungen an verschiedenen Orten reisen. Die Reisezeiten des Klägers überschritten seine für die Dienstreisen im Betrieb grundsätzlich gutgeschriebene Regelarbeitszeit. Die Gutschrift der entsprechenden Zeiten auf das Arbeitszeitkonto wurde vom beklagten Unternehmen abgelehnt. Der Betriebsrat klagte hiergegen.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Raif
Rechtsanwalt